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Gericht/Institution:LG Itzehoe
Erscheinungsdatum:30.07.2010
Entscheidungsdatum:14.07.2010
Aktenzeichen:7 Ns 17/10
Quelle:juris Logo

Freiheitsberaubung durch Einsperren der Ehefrau in Hundezwinger 

 

Das LG Itzehoe hat die Verurteilung eines Angeklagten wegen Freiheitsberaubung durch Einsperren der Ehefrau in den Hundezwinger bestätigt.

Mit der Anklage war dem 50-jährigen Franz W. vorgeworfen worden, in den Nachmittagsstunden des 26.10.2009 seine von ihm getrennt lebenden Ehefrau nach einem verbalen Streit in einen Hundezwinger gedrängt und dann die Tür derart verschlossen zu haben, dass sie nicht herausgelangen konnte. Ihrer mehrfachen Aufforderung, die Tür zu öffnen, sei er nicht nachgekommen. Erst auf den beruhigenden Zuspruch eines fünf Minuten später erschienenen Zeugen habe er die Tür geöffnet und seine Frau in Freiheit entlassen. Der Angeklagte hatte sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, seine Frau habe ein Brecheisen bzw. einen Gegenstand in der Hand gehabt, weshalb er befürchtet habe, sie könne sein Eigentum – etwa seinen Pkw – beschädigen.
Das Amtsgericht war nach der durchgeführten Beweiserhebung überzeugt, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, insbesondere habe seine Ehefrau keinerlei Gegenstände – geschweige denn ein Brecheisen – in der Hand gehabt. Das AG Itzehoe verurteilte den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe von 750 Euro (und zwar 15 Tagessätze in Höhe von jeweils 50 Euro).

Das LG hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des AG Itzehoe als unzulässig verworfen.

Die form- und fristgerechte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Berufung nicht anzunehmen war. Eine Berufung wird bei Strafen bis zu 15 Tagessätzen nur dann angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Vorliegend sei die Berufung aber offensichtlich unbegründet, denn das amtsgerichtliche Urteil war weder sachlich-rechtlich zu beanstanden noch wurden Verfahrensfehler begangen.

Das Urteil des AG Itzehoe vom 05.05.2010 (63 Ds 128/10) ist damit rechtskräftig.