• 09.05.2025
  • Mietrecht kompakt (MK)

Miethöhe: Wiedervermietungsmiete: Verlängerung der Begrenzung ist verfassungsgemäß

Die Regelungen zu Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB, „Mietpreisbremse“) gehören zu den am meisten umkämpften Vorschriften im sozialen Wohnraummietrecht des BGB. Gegner hielten sie für verfassungswidrig, Befürworter für nicht weitgehend genug. Die Diskussion sollte durch die Entscheidung des BVerfG vom 18.7.19 (NZM 19, 676) – zumindest außerhalb Berlins – ein vorläufiges Ende finden. In seinem Beschluss zum „Berliner Mietendeckel“ erwähnte das BVerfG die Vorschriften später als Bestandteil des Regelungskonzepts des Bundesgesetzgebers im Mietpreisrecht (NZM 21, 347). Die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit einer Begrenzung der Miethöhe bei der Wiedervermietung von Wohnraum flammte – wenn auch deutlich weniger intensiv – mit der Möglichkeit der Landesregierungen erneut auf, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung nun für jeweils fünf Jahre bis maximal 31.12.25 zu ­bestimmen. Über die Verfassungsmäßigkeit der so bewirkten Verlängerung der Begrenzung der Miethöhe hat der BGH nun entschieden und dabei auch die Besonderheiten von Staffelmietvereinbarungen eingehend geprüft.

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Mietrecht kompakt (MK)
Quelle: Fundstelle:
  • MK 2025, 84-91
Autoren:
  • Astrid Siegmund