Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine erteilte Anstellungsgenehmigung nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs. Der Landesausschuss hatte für die Gruppe der Augenärzte im Planungsbereich N. Zulassungsmöglichkeiten festgestellt. Auf diese haben sich der klagende Augenarzt und ein als GbR von zwei Vertragsärzten betriebenes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) beworben. Letzterem wurde die Genehmigung zur Anstellung einer beigeladenen Ärztin mit einem Umfang von 20 Wochenstunden erteilt, der Antrag des Klägers wurde abgelehnt. Die Gesellschafter des MVZ hatten bereits vor Entscheidung des Zulassungsausschusses vereinbart, ihre Geschäftsanteile an der GbR in eine neu gegründete GmbH einzubringen. Der Zulassungsausschuss hatte auch die Zulassung des MVZ in Trägerschaft der GbR durch Verzicht gemäß § 95 Abs. 7 SGB V festgestellt und ließ das MVZ in der Trägerschaft der GmbH ab dem Folgetag zu. Die Anstellung der beigeladenen Ärztin wandelte er zum gleichen Zeitpunkt in eine Zulassung um, auf welche diese zugunsten einer Anstellung bei dem neuen von der GmbH betriebenem MVZ verzichtete.
Der Berufungsausschuss wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, das Sozialgericht hob den Bescheid auf und verurteilte den beklagten Berufungsausschuss erneut über den Widerspruch zu entscheiden. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Das BSG hat auf die Revision hin die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der 6. Senat des BSG stellte fest, dass Gegenstand des Revisionsverfahrens die beiden vorinstanzlichen Urteile seien sowie der Bescheid des beklagten Berufungsausschusses. Die Beschlüsse des Zulassungsausschusses seien – auch soweit sie die Umwandlung der erteilten Anstellungsgenehmigung betreffen – nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Das Anfechtungsbegehren des Klägers habe sich bereits zu dem Zeitpunkt erledigt, als das MVZ noch in der Trägerschaft der GbR auf seine Zulassung verzichtete, die erteilte Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung der beigeladenen Ärztin umgewandelt wurde, auf die diese dann zugunsten einer Anstellung bei dem MVZ in Trägerschaft der GmbH verzichtete. Demnach hätte der beklagte Berufungsausschuss den Antrag des Klägers bereits zurückweisen müssen.
Der angegriffene Verwaltungsakt – also hier die Anstellungsgenehmigung – habe sich auf andere Weise i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Dies sei vorliegend mit den eben erwähnten Änderungen der Fall gewesen und die erteilte Anstellungsgenehmigung habe mit diesen Änderungen keine rechtliche Wirkung mehr gehabt. Die angegriffene Anstellungsgenehmigung wurde auf Antrag in eine Zulassung umgewandelt, Inhaber der Zulassung wurde – da ein Nachbesetzungsverfahren nicht durchgeführt wurde – die bisher angestellte Ärztin. Deren Zulassung endete wiederum mit dem Wirksamwerden ihres Verzichts auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung bei dem MVZ in Trägerschaft der GmbH. Mit der Erledigung der erteilten Anstellungsgenehmigung (vgl. hierzu auch unter E.) habe sich das Auswahlverfahren in seiner Gesamtheit erledigt. Damit sei nach der Erledigung der ursprünglichen Auswahlentscheidung bei den Zulassungsgremien kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig.
Nicht durchgreifend sei auch der Einwand des Klägers, dass es rechtlich geboten sei, Nachbesetzungsverfahren einerseits und Zulassungsverfahren bei partieller Nachbesetzung andererseits unterschiedlich zu behandeln.
Letztlich sei die Begrenzung des Gegenstandes der gerichtlichen Überprüfung von Auswahlentscheidungen der Zulassungsgremien damit zu begründen, dass ein anderes Verständnis zur Konsequenz hätte, dass auch dann, wenn sich zahlreiche ÄrztInnen um eine Zulassung bewerben, sich das Gremium vorsorglich mit der Eignung aller BewerberInnen befassen müsste, auch wenn bereits feststehe oder naheliege, dass eine Bewerberin den Vorzug erhalte.
Das BSG hält auch an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Auswahlentscheidung nach dem Wegfall des ursprünglich zugelassenen Arztes auf diejenigen Bewerber reduziere, die die ursprüngliche Entscheidung nicht haben bestandskräftig werden lassen, zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führe, da damit alle anderen BewerberInnen ausgeschlossen wären. Es könne nicht im Sinne der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Verwaltungsakten mit Drittwirkung sein, potenzielle KonkurrentInnen zu Rechtsmitteln zu drängen, die sie selbst für aussichtlos halten. Dies gelte unabhängig davon, ob der Auswahlentscheidung ein Nachbesetzungsverfahren oder eine partielle Entsperrung des Planungsbereichs zugrunde liegt.