Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
der Kurznachrichtendienst Twitter sorgte seit seiner Übernahme durch den exzentrischen Tech-Milliardär Elon Musk im vergangenen Jahr primär für eher unerfreuliche Schlagzeilen. Dieser neuen Tradition bleibt der Konzern scheinbar treu: Der neueste „Streich“ ist der Austritt aus dem EU-Abkommen gegen die Verbreitung von Falschinformationen. Der freiwillige Verhaltenskodex soll Desinformation und Fake News entgegenwirken.
Der Austritt, für sich genommen kein gutes Zeichen, kommt zu einem irritierenden Zeitpunkt: Als sehr große Online-Plattform (VLOP) wird Twitter in Kürze ohnehin gesetzlich zum Kampf gegen Desinformation verpflichtet, und Thierry Breton, EU-Kommissar für den Binnenmarkt, ließ bereits verlautbaren, dass man „auf die Durchsetzung vorbereitet“ sei.
Was genau Musk mit dem Austritt aus dem Verhaltenskodex bewirkt, ist unklar. Bekannt ist allerdings, dass er die Einschränkungen der Meinungsfreiheit auf der Plattform für zu gravierend hält – eine Ansicht, die mit Blick auf die teils verheerenden Auswirkungen von Fake News, speziell auch über Twitter, durchaus streitbar ist.
In dieser Ausgabe stellt zunächst Tobias Koch ein Urteil des BVerfG zur Ausgewogenheit und Vielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor (BVerfG, Beschl. v. 24.04.2023 - 1 BvR 601/23) (Anm. 2).
Anschließend steuert Luisa Lorenz einen Beitrag zur Rechtswegzuständigkeit für Schadensersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei (BSG, Beschl. v. 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R) (Anm. 3).
Sebastian Laoutoumai bespricht ein Urteil des ArbG Oldenburg zur Höhe des Schadensersatzes für eine verspätete Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO (ArbG Oldenburg, Urt. v. 09.02.2023 - 3 Ca 150/21) (Anm. 4).
Klaus Spitz beschäftigt sich mit einem Beschluss zur Wahl zwischen einem Präsenzseminars oder einem Webinar zur Schulung von Mitgliedern der Personalvertretung (LArbG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2022 - 8 TaBV 59/21) (Anm. 5).
Schließlich ist Nicolas Ziegler mit einer Anmerkung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV) vertreten (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21) (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann