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Anmerkung zu:BFH 11. Senat, Beschluss vom 28.04.2023 - XI B 101/22
Autor:Dieter Steinhauff, RiBFH a.D.
Erscheinungsdatum:05.06.2023
Quelle:juris Logo
Normen:§ 116 FGO, § 157e StBerG, § 56 FGO, § 85 ZPO, § 62 FGO, § 2 ERVGerFöG (XXXX), § 52a FGO, § 86d StBerG, § 52d FGO, Art 19 GG, Art 103 GG, Art 2 GG, Art 20 GG
Fundstelle:jurisPR-SteuerR 23/2023 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Peter Fischer, Vors. RiBFH a.D.
Prof. Dr. Franz Dötsch, Vors. RiBFH a.D.
Zitiervorschlag:Steinhauff, jurisPR-SteuerR 23/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Steuerberater sind ab 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet; Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kenntnis des Steuerberaters von der Möglichkeit der Priorisierung der Registrierung („fast lane“)



Leitsätze

1. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen.
2. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat.



A.
Problemstellung
Der BFH schließt sich mit der Besprechungsentscheidung der bereits zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach ergangenen Rechtsprechung erstmals für das besondere elektronischen Steuerberaterpostfach an und stellt zu Recht im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in Fällen der Kenntnis des Steuerberaters auf die Möglichkeit der Priorisierung der Registrierung mittels der so genannten „Fast Lane“ ab.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, einem Steuerberater, am 20.10.2022 zugestellt. Mit am 21.11.2022 per Telefax beim BFH eingegangenem Schreiben hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die am 12.12.2022 per Telefax beantragte Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde um einen weiteren Monat wurde ihr mit Schreiben vom 15.12.2022 gewährt.
Am 20.01.2023 ging beim BFH die Beschwerdebegründung vom 19.01.2023 per Telefax ein. Danach wies die Senatsgeschäftsstelle die Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2023 darauf hin, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln seien und die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht genüge. Auf die §§ 52d Sätze 3 und 4 sowie 56 FGO wurde hingewiesen.
Mit einem – von einem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt elektronisch eingereichten – Schriftsatz vom 23.02.2023 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Begründung vom 19.01.2023 erneut vor, diesmal in elektronischer Form (per besonderem elektronischem Anwaltspostfach – beA) und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Der Prozessbevollmächtigte trägt vor, eine elektronische Einreichung der Beschwerdebegründung sei nicht möglich gewesen, weil das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht eingerichtet gewesen sei. Die Einrichtung durch die Steuerberaterkammer erfolge im ersten Quartal 2023 in alphabetischer Reihenfolge. Der auf den 13.01.2023 datierende Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer sei erst am 18.01.2023 beim Prozessbevollmächtigten eingegangen. Die Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoftware hätten bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 20.01.2023 nicht realisiert werden können.
Beigefügt war ein Schreiben der Steuerberaterkammer X vom 14.09.2022, in dem darauf hingewiesen wird, dass für Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit besteht, sich für eine Priorisierung (sog. Fast Lane) anzumelden. Vortrag dazu, weshalb die Möglichkeit der „Fast Lane“ nicht genutzt worden ist, enthält der Antrag nicht.
Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Klägerin habe die Beschwerdebegründungsfrist versäumt und nicht hinreichend dargelegt, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Beschwerdebegründung fristgerecht elektronisch per beSt einzureichen.
Die antragsgemäß verlängerte Frist zur Begründung der form- und fristgerecht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde sei gemäß § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO am 20.01.2023 abgelaufen. Die per beA eingereichte Beschwerdebegründung vom 23.02.2023 sei verspätet eingegangen und habe die Frist nicht gewahrt.
Die am 20.01.2023 per Telefax eingegangene Beschwerdebegründung sei nicht in der gebotenen Form eingereicht worden. Der Formverstoß führe zur Unwirksamkeit und schließe damit insbesondere eine Fristwahrung aus (vgl. BFH, Beschl. v. 27.04.2022 - XI B 8/22 Rn. 12 - BFH/NV 2022, 1057; Anm. F. Peters, jurisPR-SteuerR 45/2022 Anm. 2; BFH, Beschl. v. 23.08.2022 - VIII S 3/22 Rn. 9 - BStBl II 2023, 83; Anm. Werth, HFR 2022, 1143; BFH, Beschl. v. 29.11.2022 - VIII B 88/22 Rn. 6, betreffend Übermittlung durch einfache E-Mail; Anm. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 9/2023 Anm. 3).
Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater stehe seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung; denn seit dem 01.01.2023 (§ 157e StBerG) richte die Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein (§ 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG). Steuerberater seien mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt, nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig (vgl. BFH, Beschl. v. 27.04.2022 - XI B 8/22 Rn. 9 - BFH/NV 2022, 1057; vgl.a. Brandis in: Tipke/Kruse, § 52d FGO Rn. 1; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rn. 15; Rauch, HFR 2022, 949, 951; Peters, jurisPR-SteuerR 45/2022 Anm. 2; Pohl, StB 2022, 426, 429). Dies sei vorliegend nicht geschehen, so dass das Telefax die Begründungsfrist nicht gewahrt habe.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten, sei ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In formeller Hinsicht setze die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht würden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben solle.
Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, seien innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 13.09.2012 - XI R 40/11 Rn. 14 - BFH/NV 2013, 213; BFH, Beschl. v. 04.08.2020 - XI R 15/18 Rn. 18 - BFH/NV 2021, 29; Anm. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 4/2021 Anm. 5).
Jedes Verschulden – mithin auch einfache Fahrlässigkeit – schließe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 17.02.2010 - I R 38/09 Rn. 7 - BFH/NV 2010, 1283; BFH, Beschl. v. 13.09.2012 - XI R 48/10 Rn. 12 - BFH/NV 2013, 212). Nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO müsse sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 15.05.2019 - XI R 14/17 Rn. 7 - BFH/NV 2019, 924); ein beim Prozessbevollmächtigten angestellter, verantwortlich tätiger Steuerberater, der nicht nur unselbstständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübe, sei insoweit einem Bevollmächtigten i.S.d. § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (vgl. BFH, Beschl. v. 05.05.2020 - XI R 33/19 Rn. 23 m.w.N. - BFH/NV 2020, 907).
Ausgehend davon erfülle der Wiedereinsetzungsantrag vom 23.02.2023 bereits die o.g. Darlegungsanforderungen nicht. Der Antrag erläutere nicht, weshalb der Prozessbevollmächtigte nicht von der Möglichkeit der Nutzung der „Fast Lane“ Gebrauch gemacht habe. Dass die Möglichkeit der Nutzung der „Fast Lane“ für Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden seien, bestehe, sei dem Prozessbevollmächtigten aufgrund des Schreibens der Steuerberaterkammer X vom 14.09.2022 bekannt gewesen. Sowohl bereits aufgrund der Einlegung der Beschwerde im November 2022 als auch aufgrund des Antrags auf Gewährung von Fristverlängerung im Dezember 2022 habe ihm bewusst sein müssen, dass er zu dem im Schreiben genannten Personenkreis gehöre.
Aufgrund des BFH-Beschlusses vom 27.04.2022 (XI B 8/22 Rn. 9 - BFH/NV 2022, 1057) habe dem Prozessbevollmächtigten außerdem bewusst sein müssen, dass er ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation mit dem BFH verpflichtet sein werde.
Weshalb den Prozessbevollmächtigten der Klägerin trotz dieser beiden Umstände kein Verschulden daran treffen solle, die „Fast Lane“ nicht genutzt zu haben, um eine frühere Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoftware zu ermöglichen, begründe die Beschwerde nicht. Der Wiedereinsetzungsantrag sei deshalb abzulehnen.


C.
Kontext der Entscheidung
I. Das BVerfG (Beschl. v. 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563) hat unmissverständlich ausgeführt, Fristenvorschriften dienten als zwingendes Recht („jus strictum“) der Rechtssicherheit. Deshalb kommen Billigkeitsmaßnahmen zum Außerkraftsetzen der gesetzlichen Bestimmung zum Zeitpunkt der aktiven und passiven Nutzungsrechte mittels des beSt nicht in Betracht. So ist z.B. die Korrektur der Jahresfrist für Wiedereinsetzung nicht durch Billigkeitsmaßnahmen zulässig (BFH, Urt. v. 26.05.1994 - IV R 51/93 - BStBl II 1994, 833). Gleiches gilt bezüglich der Versäumung anderer gesetzlicher Fristen (Rüsken in: Klein, AO, 16. Aufl., § 163 Rn. 66). Der gegenteiligen, ausführlich begründeten Ansicht des FG Hannover (Beschl. v. 14.04.2023 - 9 K 10/23; im Ergebnis ebenfalls FG Kassel, Beschl. v. 21.03.2023 - 10 V 67/23 - EFG 2023, 649; wie der BFH z.B. FG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2023 - 4 V 1553/22 A(Erb) - EFG 2023, 272; Anm. von Münch, S. 272) kann deshalb nicht gefolgt werden, wonach eine aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Abschluss des erstmaligen „System-Roll-outs“ nicht bestehen soll, also ein erst nach dem 01.01.2023 liegender Zeitpunkt maßgebend sein soll.
II. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 FGO vertretungsbefugte Personen.
Bereits seit dem 01.01.2022 sind die Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs von Rechtsanwälten zwingend zu beachten. Durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v. 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) wurde § 52d FGO eingeführt. Seit dem 01.01.2018 bestand die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation mit allen Finanzgerichten im Bundesgebiet. Aus dieser Möglichkeit zur aktiven Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel wurde zum 01.01.2022 eine Pflicht für alle „professionellen Verfahrensbevollmächtigten“. Seit dem 01.01.2022 sind gemäß § 52d Satz 1 FGO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten als elektronisches Dokument zu übermitteln. Für Steuerberater steht (noch) kein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, so dass für diese (noch) keine aktive Nutzungspflicht besteht. Ab dem 01.01.2023 wird von der Bundessteuerberaterkammer ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (sog. „beSt“; § 86d StBerG) eingerichtet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird auch für Steuerberater gemäß § 52d Satz 2 FGO i.V.m. § 62 Abs. 2 FGO eine Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bestehen (vgl. F. Peters, jurisPR-SteuerR 45/2022 Anm. 2).
III. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumnis dient der Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze aus Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie) und der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und soll die Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen (stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07 - NJW 2008, 2167) sowie des sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gebots einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - BVerfGE 69, 381, 385 m.w.N.). Infolgedessen dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten, nicht überspannt werden (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1995 - 2 BvR 2119/94 - NJW 1995, 2544; BFH, Beschl. v. 26.04.2005 - I B 248/04 - BFH/NV 2005, 1591; Stapperfend in: Gräber, FGO, 9. Aufl., § 56 Rn. 1).
Die vom BFH in der Besprechungsentscheidung aufgeführten Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden diesen Anforderungen gerecht (zu den allgemeinen Voraussetzungen vgl. BFH, Urt. v. 14.12.2021 - VIII R 6/21- BFH/NV 2022, 332; BFH, Urt. v. 31.01.2017 - IX R 19/16 - BFH/NV 2017, 885; Anm. Schießl, jurisPR-SteuerR 34/2017 Anm. 2).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Bundessteuerberaterkammer hat, wie auch die Klägerin vorträgt, die Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nicht umfassend bis zum 01.01.2023 vorgenommen. Indes gab es die Möglichkeit, eine „Fast Lane“ in Anspruch zu nehmen, um eine frühere Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoftware zu ermöglichen. Darüber hinaus konnte hilfsweise durch Unterbevollmächtigung eines Rechtsanwalts dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach genutzt werden. Insbesondere aber konnten und mussten sich auch die Steuerberater auf die zwingend ab 01.01.2023 geltende neue Form der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten rechtzeitig einstellen.



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